versucht habe, einen Waffenverkäufer zu motivieren, auf die gesetzlich notwendigen Formalitäten für den Erwerb einer Waffe bzw. den Waffenerwerbsschein zu verzichten. Der Tatverdacht beruhe auf einer Meldung des Waffenverkäufers, welcher von einem potenziellen Käufer mit der Telefonnummer C eine dubiose Anfrage erhalten habe. Die IRC-Abklärung dieser Telefonnummer habe ergeben, dass es sich beim potenziellen Käufer um den Beschwerdeführer handeln dürfte. Als Grund für die angeordnete Beschlagnahme nannte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die voraussichtliche Verwendung der beiden Mobiltelefone als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO).