2023, N. 55 zu Art. 248 StGB]) Beschwerde diesbezüglich ohnehin abzuweisen wäre. Hinsichtlich der beiden Mobiltelefone besteht ein aktuelles Rechtschutzinteresse an der Beurteilung der angeordneten Beschlagnahme. 1.4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist damit mit der erwähnten Einschränkung einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründet die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, eine versuchte Widerhandlung gegen das Waffengesetz begangen zu haben, indem er -5-