Sollte sich die Beschwerde dennoch gegen die angeordnete Durchsuchung der Mobiltelefone richten, ist festzuhalten, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, ob diese (entsprechend dem delegierten Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei Aargau vom 17. April 2024) bereits erfolgt ist. Die Frage nach dem aktuellen Rechtsschutzinteresse kann indessen offen bleiben, zumal die Durchsuchung der Mobiltelefone – wie zu zeigen sein wird – rechtmässig angeordnet wurde, weshalb die (mangels Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 248 StPO grundsätzlich zulässige [THOR- MANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 55 zu Art.