Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Mai 2024 unterschriftlich, dass er mit der Durchsuchung der beiden sichergestellten Mobiltelefone einverstanden sei und er keine Siegelung verlange (vgl. Formulare "vorläufige Sicherstellung Mobiltelefon/Tablet/SIM- Karte Inhaber/in als beschuldigte Person"). Sollte sich die Beschwerde dennoch gegen die angeordnete Durchsuchung der Mobiltelefone richten, ist festzuhalten, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, ob diese (entsprechend dem delegierten Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei Aargau vom 17. April 2024) bereits erfolgt ist.