1.3.2. Die angeordnete Haus- und Personendurchsuchung wurde bereits durchgeführt und kann naturgemäss nicht mehr rückgängig gemacht werden. Es besteht damit diesbezüglich kein aktuelles Rechtschutzinteresse an einer Beschwerde. Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2010 vom 14. September 2010 E. 2.2 f.) wird zu Recht nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der Haus- und Personendurchsuchung ist damit nicht auf die Beschwerde einzutreten.