1.2.2. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde keine Anträge. Er richtet seine Beschwerde gegen das Schreiben "STA2 ST2024.2104", womit (mangels anderer an den Beschwerdeführer gerichteter Schreiben in den Akten) der ihm am Vortag ausgehändigte Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. April 2024 gemeint sein dürfte, und macht sinngemäss geltend, dass kein Tatverdacht gegen ihn bestehe. Da die angeordneten Zwangsmassnahmen das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts voraussetzen (Art. 197 Abs. 1 StPO), sind die Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend zu interpretieren, dass mit der Beschwerde die Aufhebung des Durchsuchungs-