Der Beschwerdeführer hat zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Da die Strafprozessordnung grundsätzlich keinen Anwaltszwang kennt und damit auch juristische Laien selbständig Beschwerde sollen erheben können, dürfen an den Beschwerdeantrag keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Demgemäss muss es genügen, wenn sich ein Antrag – ohne dass er ausdrücklich formuliert wurde – sinngemäss den Akten entnehmen bzw. wenn sich eine als solcher Antrag aufzufassende Willensmeinung durch Auslegung gewinnen lässt (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 388 f.).