1.2. 1.2.1. Beschwerden sind begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ist anzugeben, welche Punkte angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden.