3.3. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerde- -3- ausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.