4. 4.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschuldigten 1 und 2 als Entschädigung für die Beschwerdeverfahren Fr. 3'153.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. - 31 - 4.2. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, den Beschuldigten 1 und 2 in solidarischer Haftbarkeit eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'577.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)