11. 11.1. Bei diesem Ausgang der Beschwerdeverfahren, bei denen die Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegen, sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollständig den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sie mit den von ihnen geleisteten Sicherheiten von je Fr. 1'000.00 zu verrechnen sind. Eine Entschädigung steht den Beschwerdeführern nicht zu. - 29 -