Die Beschwerdeführer beanstanden dies nicht und bringen nicht vor, inwiefern ein gültiger Strafantrag erfolgt ist, weshalb sich an dieser Stelle auch weitere Ausführungen erübrigen. Wenn die Beschwerdeführer mit Beschwerde neu vorbringen, dass gewisse Äusserungen aus der Replik der Beschuldigten vom 12. Mai 2021 im Verfahren […] vor Bezirksgericht Baden (vgl. E. 5.2 hiervor) ehrverletzend gewesen seien und diese innert drei Monaten vor dem Strafantrag vom 2. Juni 2021 erfolgt seien, ist festzuhalten, dass dieser Sachverhalt bzw. diese angebliche Ehrverletzung mit Strafantrag vom 2. Juni 2021 nicht angezeigt worden ist.