sei) durch die Beschwerdeführer genügend substantiiert worden ist. Aus den Einstellungsverfügungen vom tt.mm.2021 im Verfahren ST.2014.xxxx ergibt sich, dass den Beschwerdeführern 1 und 2 gesamthaft eine Entschädigung von Fr. 9'097.60 ausgerichtet worden war. Auch in den entsprechenden Beschwerdeverfahren SBK.2021.zzz vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wurde ihnen eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'416.65 zugesprochen. Die Beschwerdeführer zeigen nicht ansatzweise auf, inwiefern sie eine darüberhinausgehende Einbusse oder einen Nachteil erlitten haben, sondern begnügen sich mit der blossen Behauptung von nicht gedeckten Kosten.