8.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie durch die am 7. Dezember 2020 eingereichte Strafanzeige zur Führung eines Strafverfahrens gezwungen worden seien. Es handelt sich vorliegend folglich nicht um das blosse Androhen einer Strafanzeige bzw. das in Aussichtstellen eines Strafverfahrens, wurde doch der Strafprozess durch die Einreichung der Strafanzeige bereits eingeleitet. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen (E. 8.2 hiervor).