Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Drohen ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt der Täter als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (BGE 122 IV 322 E. 1a mit Hinweisen). Strafrechtlich relevant kann ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn es beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führt. Die Androhung von ernstlichen Nachteilen kann ihren Anlass in gesetzlich vorgesehenen oder (vertraglich) vereinbarten Ereignissen haben. - 26 -