baren Verhaltens bezichtigten. Ein Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf der falschen Anschuldigung erscheint mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands weit wahrscheinlicher als deren Verurteilung. Im Übrigen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren sistiert hat, um den Ausgang des Strafverfahren ST.2014.xxxx abzuwarten, zumal sich diese Vorgehensweise aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufdrängt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3; 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.4). Die Beschwerdeführer haben die Verfahrenssistierung zudem auch nicht beanstandet.