So fehlte es im Strafverfahren betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch an den nötigen Beweisen, um den Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen, und eine Strafbarkeit der Beschwerdeführer wurde im Verfahren ST.2014.xxxx aufgrund des Vorliegens eines Verbotsirrtums verneint (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2021.zzz vom tt.mm.2022 E. 6.7.3.2, E. 6.8.3, E. 6.9.3.2 und E. 6.10.3). Bei dieser Ausgangslage kann im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige nicht von einer offensichtlichen Straflosigkeit der Beschwerdeführer gesprochen werden.