Mit Verfügung des Bundesgerichts vom tt.mm.2019 wurde das Gesuch der Beschuldigten 1 und 2 um aufschiebende Wirkung mit der Begründung, dass die Beschuldigten 1 und 2 nicht behauptet hätten, dass die geplante Wand sich nicht wieder entfernen liesse, abgewiesen. In seinem Urteil eee vom tt.mm.2019 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Beschuldigten 1 und 2 mit der Begründung ab, dass die vorinstanzlichen Feststellungen nicht offensichtlich unhaltbar seien (Urteil des Bundesgerichts eee vom tt.mm.2019 E. 6.2 und E. 7.3). Im Ergebnis lässt sich gestützt auf diese Urteile nicht schliessen, dass der Weiterbau der Stahlblechwand ausdrücklich bewilligt worden ist.