Auf die mangelnde strafrechtliche Relevanz der öffentlich-rechtlichen Verfahren wurden die anwaltlich vertretenen Parteien im Übrigen bereits mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm.2022 E. 6.3 (SBK.2021.zzz) hingewiesen. Selbiges gilt auch in Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Gemeinde am 11. September 2020 einen Augenschein genommen und den Weiterbau gutgeheissen habe. Selbst wenn die Gemeinde Q._____ für die Arbeiten zur Erstellung der - 22 -