bzw. weitergeführt wurden. Ferner erhellt nicht, wie die (strittige) Bewilligungspflicht bzw. der nunmehr ergangene – noch nicht rechtskräftige – Entscheid, in welchem das (nachträgliche) Baugesuch betreffend die Stahlblechwand abgewiesen wurde, sich auf den hier zu beurteilenden Tatbestand auswirken soll, wird schliesslich nicht die Strafbarkeit des Bauens ohne Bewilligung beurteilt. Auf die mangelnde strafrechtliche Relevanz der öffentlich-rechtlichen Verfahren wurden die anwaltlich vertretenen Parteien im Übrigen bereits mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm.2022 E. 6.3 (SBK.2021.zzz) hingewiesen.