5.8. Mit Stellungnahmen vom 16. April 2024 melden die Beschuldigten, dass in den Baubewilligungsverfahren vor dem Gemeinderat Q._____ ein Entscheid ergangen sei. Das nachträgliche Baugesuch der Beschuldigten 1 und 2 hinsichtlich der im Jahr 2017 erstellten Glaswand sei gutgeheissen worden, das Baugesuch der Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich der Stahlblechwand hingegen sei abgewiesen und sie zum Rückbau der Wand innert drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids verpflichtet worden. Damit sei klar, dass die Gemeinde Q.____