Im Zeitpunkt vom 10./11. September 2020 sei kein Eigentumsverfahren hängig gewesen. Mit Verfügung vom tt.mm.2019 habe das Bundesgericht ein Szenario festgelegt, "wo der Weiterbau in einem gewissen Zeitpunkt erlaubterweise erfolgt wäre, aber später durch ein endgültiges Urteil der Rückbau befohlen würde". Somit wäre der Weiterbau am 10./11. September 2020 selbst bei einer Rückbau-An- ordnung rechtmässig erfolgt. All dies sei den Beschuldigten bereits am 7. Dezember 2020 bekannt und bewusst gewesen. Aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags vom tt.mm.jjjj sei ein Überbaurecht und ein Eigentum der Beschuldigten 1 und 2 an der Aufmauerung klar ausgeschlossen gewesen.