Zudem handle nicht jeder, der sich den Beschwerdeführern widersetze, tatbestandsmässig im Sinne einer Nötigung. Wer sich, wie die Beschuldigten, rechtsstaatlich anerkannter, gesetzlich geregelter und damit rechtmässiger Mittel bediene, könne sich per definitionem nicht strafbar machen. Das im Rahmen von Gerichtsprozessen hervorgerufene Kostenrisiko falle beiden Parteien gleichermassen zu, der Gewinner werde prozessordnungskonform entschädigt. Die Ausführungen der Beschwerdeführer gingen deshalb komplett ins Leere.