Auch der damalige Vorwurf des Hausfriedensbruchs sei gerechtfertigt gewesen und der Hinweis der Beschwerdeführer auf § 76 EG ZGB greife zu kurz. Beim Besitzesschutzverfahren habe es sich um eine vorsorgliche Massnahme gehandelt. Ein definitives Urteil im Hauptprozess wie auch im Baubewilligungsverfahren sei noch nicht ergangen. Folglich sei im Dezember 2020 die Legitimation und - 17 -