5.4. Mit Beschwerdeantworten vom 15. Februar 2024 bestreiten die Beschuldigten die Ausführungen in den Beschwerden und verweisen grundsätzlich auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen in den Einstellungsverfügungen. Im Besitzesschutzverfahren habe das Bundesgericht im Urteil eee zumindest Mitbesitz an der Aufmauerung anerkannt. Es sei das gute Recht der Beschuldigten 1 und 2, den Mitbesitz gegen Beschädigungen zu verteidigen und durch das rechtsstaatliche Mittel der Strafanzeige wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs gegen die Beschwerdeführer vorzugehen.