Entgegen der Staatsanwaltschaft Baden fehle es auch nicht an einem anklagebegründenden Sachverhalt, da die falsche Bezichtigung ohne Weiteres geeignet sei, den Ruf zu schädigen und die Ehre zu verletzen. Gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro duriore" sei eine Einstellung des Verfahrens nicht zulässig, weshalb die Verfügungen aufzuheben und das Strafverfahren fortzuführen sei.