So habe das Urteil des Bundesgerichts eee vom tt.mm.2019 vorgelegen wie auch der Zwischenentscheid des Bundesgerichts vom tt.mm.2019. Diese Entscheide hätten den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau […] vom tt.mm.2019 bestätigt, wonach es den Beschwerdeführern ausdrücklich erlaubt gewesen sei, die angefangene Sicht- und Absturzsicherung fertigzustellen. Der (spätere) Aufwand der Beschuldigten, um diese rechtskräftigen Entscheide umzustossen – was ihnen auch nicht gelungen sei −, sei für die Beurteilung der Strafanzeige vom 7. Dezember 2020 irrelevant. Ein Hausfriedensbruch habe ebenfalls nicht vorgelegen, da für das Betreten der Tröge § 76 Abs. 1 EG ZGB gegriffen habe.