Dies treffe auch auf die angebliche Beleidigung vom 7. April 2020 zu. Aus dem unsubstantiierten Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin 1 beleidigt worden sei, lasse sich kein anklagebegründender Sachverhalt speisen, da die Äusserungen nicht wörtlich wiedergegeben worden seien. Bei dieser Ausgangslage fehle es an den Prozessvoraussetzungen für ein Strafverfahren wie auch an einem anklagebegründenden Tatverdacht, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und d StPO einzustellen sei.