5.1.2. Hinsichtlich des Tatbestands der Nötigung führt die Staatsanwaltschaft Baden aus, dass die Beschwerdeführer den Beschuldigten vorwärfen, sich wegen Nötigung strafbar gemacht zu haben, da die Beschwerdeführer gezwungen gewesen seien, erheblichen Zeit- und Kostenaufwand in ihre Verteidigung mit anwaltlichen Schriftwechseln und persönlichen Einvernahmen mit Präsenz des Anwalts zu investieren, welche auch bei einem Obsiegen nicht vollständig gedeckt seien. Hierbei hätten sich die Beschuldigten vorliegend nur der gesetzlich vorgesehenen Mitteln bedient.