Weiter legt sie ausführlich dar, dass die Beschuldigten auch unabhängig der Eigentumsverhältnisse an der Aufmauerung gestützt auf ihr Gebrauchsrecht an der Terrasse berechtigt gewesen wären, Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung einzureichen. Was die Vorwürfe wegen Nötigung und Ehrverletzungsdelikten betrifft, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in keiner Weise auszumachen.