scheide neu zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den Beschuldigten 1 und 2 ergingen, die zwischen der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids und dessen Begründung das Grundstück Nr. bbb erworben hatten. Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil eee die Auffassung des Obergerichts des Kantons Aargau, dass hinsichtlich der Aufmauerung ein Mitbesitz der Parteien zu bejahen sei (Sachherrschaft der Beschuldigten 1 und 2 über die Aufmauerung ab dem Terrassenboden; Sachherrschaft der Beschwerdeführerin 1 über die Aussenwand der Aufmauerung). Im Anschluss an das Bundesgerichtsurteil