In der Folge reichte G._____ am 18. Juni 2014 Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung gegen die Beschwerdeführer ein (rechtskräftige Einstellung des Verfahrens ST.2014.xxxx mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom tt.mm.2021), woraufhin die Beschwerdeführer eine Gegenanzeige wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege erhoben (vgl. separat geführtes Verfahren ST.2015.yyy bzw. SBK.2024.12). -8-