Damit verfügte die Beschwerdeführerin 1 über keinen Sichtschutz mehr. In der Absicht, selber ein Geländer und einen Sichtschutz zu erstellen, liess die Beschwerdeführerin 1 am 17. Juni 2014 an der Aussenwand ihres Wohngeschosses grüne Pfosten montieren, die ca. 100 cm über den Boden der oberliegenden Terrasse hinausragen. In der Folge reichte G.__