Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom tt.mm.jjjj ist der Eigentümer des oberen Grundstücks Nr. bbb verpflichtet, "[a]uf der Terrasse der Parzelle (...) unverrückbare Pflanzentröge aufzustellen, so dass der Einblick auf den unteren Sitzplatz verwehrt ist". Ursprünglich befanden sich Pflanzentröge mit durchgehenden, dichten, bis 2.5 m hohen immergrünen Büschen auf der Terrasse von G._____ (vormaliger Eigentümer) bzw. nunmehr der Beschuldigten 1 und 2. G._____ ersetzte die ursprünglich auf der Terrasse befindlichen bepflanzten Pflanzentröge durch rund 40 cm hohe, unbepflanzte oder nur locker bepflanzte Tröge. Damit verfügte die Beschwerdeführerin 1 über keinen Sichtschutz mehr.