Die derzeitigen Eigentümer sind die Beschuldigten 1 und 2 (Eigentumsübergang per […]). Deren Grundstück (Parzelle bbb) verfügt zu Lasten des unteren Grundstücks der Beschwerdeführerin 1 (Parzelle ddd) über ein Überbau- bzw. in Bezug auf den Teil, der als Terrasse genutzt wird, über ein Terrassenbenützungsrecht (vgl. nicht rechtskräftiger Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau […] vom tt.mm.2023). Danach dient das Dach des unterliegenden Wohnhauses dem oberliegenden Wohnhaus als Terrasse.