2.3.2. In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, dass die Staatsanwaltschaft Baden – im Falle der Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache – anzuweisen sei, den Entscheid der […] abzuwarten und diesen von Amtes wegen beizuziehen, ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das von der […] geführte Verfahren für das vorliegende -7- Beschwerdeverfahren von Relevanz sein sollte. Folglich ist auf diesen Antrag nicht einzutreten, soweit dieser aufgrund der − gemäss Stellungnahmen der Beschuldigten vom 19. März 2024 − unterdessen erfolgten Verfahrenseinstellung nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist.