Zumal im vorliegenden Verfahren trotz der Verteidigung der Beschuldigten 1 und 2 durch den Mitbeschuldigten 3 keine divergierenden (Prozess-) Interessen ersichtlich sind, ist kein Interessenskonflikt des Beschuldigten 3 und damit kein Verstoss gegen Art. 12 BGFA ersichtlich, weshalb der Beschuldigte 3 als Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 im Verfahren zu belassen ist.