4. Der beschuldigten Person werden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet." Diese Einstellungsverfügungen wurden von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 14. Dezember 2023 genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihnen am 19. Dezember 2023 zugestellten Einstellungsverfügungen erhoben die Beschwerdeführer am 28. Dezember 2023 drei gleichlautende Beschwerden bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragten die Aufhebung der Einstellungsverfügungen bzw. die Fortführung des Strafverfahrens unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, eventualiter zu Lasten der Beschuldigten.