Der Schutz bzw. die körperliche Unversehrtheit des "Zeugen Nr. X._____" sowie die Aufklärung der im Raum stehenden Delikte (u.a. versuchte vorsätzliche Tötung) überwiegen das Interesse des Beschwerdeführers, zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte die Identität des "Zeugen Nr. X._____" zu kennen, deutlich. 5.4. Nach dem Erwogenen ist die Genehmigung der zugesicherten Anonymität gerechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.