Dabei ist unerheblich, ob die Gefahr von der im Strafverfahren beschuldigten Person oder einer Drittperson droht. Massgeblich ist einzig, dass sich die zu schützende Person (oder eine Person, die mit ihr in einem Verhältnis nach Art. 168 Abs. 1- 3 StPO steht) durch die Mitwirkung im Verfahren einer entsprechenden Gefahr aussetzen würde (Art. 149 Abs. 1 StPO). Damit ist insbesondere auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer neben der Auseinandersetzung vom tt.mm.jjjj […] auch in die übrigen Auseinandersetzungen verwickelt war und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, ob auch der Beschwerdeführer den Kanun anwenden würde. - 12 -