Bei dieser Ausgangslage liegt es auf der Hand, dass wenn eine involvierte Person – wie vorliegend der "Zeuge Nr. X._____" – das Schweigen bricht und sich gegenüber den Strafbehörden dazu bereit erklärt, konkrete Aussagen zum Ablauf des Vorfalls und den daran beteiligten Jugendlichen zu machen, sie den Zorn möglicherweise gar beider Gruppierungen auf sich zieht. Denn gestützt auf diese Aussagen waren erst verschiedene (weitere) Strafverfahren möglich bzw. belasten diese im vorliegenden Verfahren den Beschwerdeführer schwer, wobei aufgrund der im Raum stehenden Delikte (u.a. versuchte vorsätzliche Tötung) empfindliche Schutzmassnahmen und Strafen drohen.