_ wäre zudem ohne medizinische Massnahmen grundsätzlich lebensgefährlich gewesen. Aufgrund der erfolgten medizinischen Massnahmen (Blutstillung, u.a. durch die Polizei, sowie im Verlauf starken Nachblutens mit Versorgen einer arteriellen Blutung in Narkose) könne jedoch nicht auf eine konkrete Lebensgefahr geschlossen werden (Gutachten IRM für C._____, S. 3 und 7).