Ausweislich der Akten wurden am tt.mm.jjjj B._____ und C._____ mit (mehreren) Stichverletzungen notfallmässig hospitalisiert. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspital Aarau (fortan: IRM) vom tt.mm.jjjj habe bei B._____ durch die Verletzungen der drei Messerstiche zwar zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Lebensgefahr bestanden, aufgrund der Art und Weise der Messerstiche (im Bereich der arteriellen und venösen Blutleiter des Oberschenkels) sei dies jedoch lediglich dem Zufall zu verdanken (Gutachten IRM B._____, S. 13 ff.). Der Messerstich bei C._____ wäre zudem ohne medizinische Massnahmen grundsätzlich lebensgefährlich gewesen.