Bei der Polizei eingegangene Hinweise direkt nach der Tat hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Kollegen mitgeteilt habe, zugestochen zu haben. Sämtliche Befragungen von mutmasslich und nachweislich zur Tatzeit am Tatort befindlichen Personen hätten jedoch zu keinen Ergebnissen geführt. Die Befragten hätten entweder die Aussage verweigert oder wollten nicht anwesend gewesen sein. Bei den beiden Gruppierungen aus [...] handle es sich um rivalisierende Gruppen, die bereits im Vorfeld und im Nachgang an den tt.mm.jjjj Gewalt angewendet hätten, was zu verschiedenen weiteren Strafverfahren geführt habe. Dazu gehöre namentlich […].