5.3.3. Den vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Ausführungen der Jugendanwaltschaft zufolge sei es an diesem tt.mm.jjjj […] in R._____ zu einer Auseinandersetzung […] infolge Rivalitäten zwischen Jugendlichen aus Q._____ und R._____ gekommen. […] Die Auseinandersetzung habe mit Beleidigungen und Tätlichkeiten gestartet und darin geendet, dass jemand mehrfach auf die beiden Jugendlichen aus Q._____ eingestochen habe. Bei der Polizei eingegangene Hinweise direkt nach der Tat hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Kollegen mitgeteilt habe, zugestochen zu haben.