der Verfahrensbeteiligte gerade durch die Aussage sich selbst oder Angehörige i.S.v. Art. 168 Abs. 1-3 StPO in erhebliche Gefahr bringt. Auf Grund der Tatsache, dass die Verteidigungsrechte durch die Schutzmassnahmen in nicht leicht zu nehmender Weise beschränkt werden, muss die Gefahr für Leib und Leben oder die Gefahr einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt zu sein, von einiger Bedeutung sein, damit die Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte gerechtfertigt ist (STEFAN WEHRENBERG, a.a.O., N. 12 zu Art. 149 StPO).