Dass solche Beweismittel dem Beschwerdeführer – auch im Hinblick auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren – nicht zugestellt wurden, ist nicht zu beanstanden, würde sonst das Ziel der Schutzmassnahme vereitelt werden. Eine damit einhergehende Einschränkung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund hinzunehmen, zumal die Jugendanwaltschaft durch die Durchführung zweier separater Einvernahmen (anonymisierte Einvernahme zur Sache selbst sowie separate, unter Verschluss behaltenen Einvernahme zu den Beweggründen der Anonymitätsgewährung) die Gehörseinschränkung so gering wie möglich hielt.