Um ihren Antrag an das Zwangsmassnahmengericht auf Genehmigung der Anonymitätszusicherung begründen zu können, hat die Jugendanwaltschaft nach erfolgter Anonymitätszusicherung bereits Beweise zu erheben, die aufgrund ihres Inhalts (auch in anonymisierter Form) Rückschlüsse auf die Identität der zu schützenden Person zulassen würden – wie vorliegend die Einvernahme des "Zeugen Nr. X._____" zu den Beweggründen der Anonymitätsgewährung. Dass solche Beweismittel dem Beschwerdeführer – auch im Hinblick auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren – nicht zugestellt wurden, ist nicht zu beanstanden, würde sonst das Ziel der Schutzmassnahme vereitelt werden.