Bei umfangreichen Beweisabnahmen läuft sie allenfalls Gefahr, im Falle der späteren Verweigerung der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht unnötigerweise nicht verwertbare Beweismittel produziert zu haben. Demgegenüber dürften sich regelmässig erst durch weitere Beweisabnahmen die Voraussetzungen für die Genehmigung der bereits erfolgten Anonymitätszusicherung erhärten, denn die zu schützende Person wird wohl erst dann die entscheidenden Aussagen tätigen, wenn sie Gewissheit darüber hat, dass ihre Identität gewahrt bleibt – ungeachtet einer allfälligen späteren (Un-)Verwertbarkeit ihrer Aussagen im Sinne von Art. 150 Abs. 3 StPO.