nicht umhin. Ob und in welchem Umfang die Verfahrensleitung – vorliegend die Jugendanwaltschaft – zwischen der Zusicherung der Anonymität und der Beurteilung durch das Zwangsmassnahmengericht Beweisabnahmen durchführt, liegt letztlich in ihrem Ermessen. Bei umfangreichen Beweisabnahmen läuft sie allenfalls Gefahr, im Falle der späteren Verweigerung der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht unnötigerweise nicht verwertbare Beweismittel produziert zu haben.